Satzung
Satzung des Vereins Freunde des Lehrstuhls für Wasserbau und Wasserwirtschaft der Technischen Universität München e. V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen »Freunde des Lehrstuhls für Wasserbau und Wasserwirtschaft der Technischen Universität München e. V.«.
Der Sitz des Vereins ist München. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Lehre und Forschung am Lehrstuhl für Wasserbau und Wasserwirtschaft und dem Fachgebiet für Hydrologie und Flussgebietsmanagement und durch Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Forschungs- und Versuchsarbeiten am Lehrstuhl, dem Fachgebiet und der wasserbaulichen Versuchsanstalt in Obernach (Oskar von Miller Institut). Der Verein wird dabei als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung tätig. Er beschafft Finanzmittel und leitet diese an die Technische Universität München - zweckgebunden zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke am Lehrstuhl, dem Fachgebiet und der wasserbaulichen Versuchsanstalt in Obernach (Oskar von Miller Institut) - weiter.
Zudem verwirklicht der Verein den Satzungszweck unmittelbar insbesondere durch
a) die Vergabe von Stipendien für wissenschaftliche Arbeiten
b) die Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten sowie der Ergebnisse von Tagungen und Veranstaltungen, die vom Lehrstuhl und dem Fachgebiet betreut oder ausgerichtet werden
c) Beihilfe für die Drucklegung wissenschaftlicher Arbeiten
d) die Herausgabe der Schriftenreihe »Berichte des Lehrstuhls und der Versuchsanstalt für Wasserbau und Wasserwirtschaft« der Technischen Universität
e) Durchführung wissenschaftlicher Vortragsveranstaltungen zu aktuellen Themen der Hydrologie, der Wasserwirtschaft und des Wasserbaus mit dem Ziel, die Öffentlichkeit und die Fachwelt über neue Entwicklungen ín diesen Bereichen zu informieren
f) Finanzierungsbeihilfe für Informationsreisen im Zusammenhang mit Forschungsvorhaben und
für Reisen zu Aus- und Fortbildungszwecken
g) Finanzierungsbeihilfe für Kolloquien und Symposien, die der Lehrstuhl und das Fachgebiet ausrichten
h) Finanzierungsbeihilfe für den Auf- und Ausbau von Forschungseinrichtungen
Die Erkenntnisse und Forschungsergebnisse, die mit Hilfe von Vereinsmitteln erlangt werden, werden durch Veröffentlichung der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ideell oder materiell die Ziele des Vereins nach § 2 unterstützen wollen. Die Anmeldung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Zurückgewiesene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
Die Zustimmung muss mit 2/3-Mehrheit erfolgen, andernfalls ist der Antrag abzulehnen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig (§4). Es bleibt den Mitgliedern überlassen, dem Verein weitere Zuwendungen freiwilliger Art zuzuführen. Jungmitglieder (Schüler und Studenten) zahlen einen reduzierten Teil des festgelegten jährlichen Beitragssatzes für persönliche Mitglieder nach §4.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod (bei natürlichen Personen), Auflösung (bei juristischen Personen), Austritt aus dem Verein, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Ausschließung aus dem Verein. Ein Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schädigt oder Ruf und Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigt.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben das aktive und passive Wahlrecht können Anträge an den Verein stellen. Jungmitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, Anträge stellen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht auf Information über die vom Lehrtstuhl und Fachgebiet durchgeführten Arbeiten sowie zur Besichtigung der Versuchseinrichtungen soweit das betrieblich möglich ist und die Interessen der Auftraggeber nicht beeinträchtigt werden.
Die Mitglieder haben Anspruch auf Überlassung von geförderten veröffentlichten Materialien.
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet. Die Höhe des jährlichen Beitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt und soll in der Regel nicht niedriger sein als
a) für persönliche Mitglieder EURO 25,-
b) für Jungmitglieder EURO 10,-
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Ort und Termin werden durch den Vorstand allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung beantragt.
In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Die Mitgliederversammlung beinhaltet:
Wahl des Vorstandes (des Vorsitzenden und der Stellvertreter),
Bericht des Vorsitzenden über das Geschäftsjahr,
Bericht der Rechnungsprüfer,
Entlastung des Vorstandes nach Vorlage eines Rechenschaftsberichtes,
Aufnahmeentscheidung nach § 3 Ausschließung von Mitgliedern,
Beschlussfassung über Satzungsänderung und
Auflösung des Vereins.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. und 2. Stellvertreter.
Der Inhaber des Lehrstuhls für Wasserbau und Wasserwirtschaft der Technischen Universität München ist immer eines der Vorstandsmitglieder. Die anderen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.
Jeder vertritt den Verein allein. Die Stellvertreter sind dem Verein gegenüber verpflichtet, von
ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann selbstständig Maßnahmen treffen, die dem Vereinszweck förderlich sind.
Der Vorstand kann einzelnen Beauftragten Vollmacht für Zweige der Geschäftsleitung erteilen.
§8 Beirat
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er besteht aus dem am Fachgebiet für Hydrologie und Flussgebietsmanagement tätigen Professor, aus dem für den Wasserbau und Wasserwirtschaft zuständigen Dauerbeamten des Lehrstuhls für Wasserbau und Wasserwirtschaft und aus dem von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren berufenen Vertreter der kommunalen Behörden bzw. der freien Wirtschaft (Wiederwahl ist zulässig).
§9 Beantragung und Vergabe von Sachmitteln
Anträge auf Förderung von Lehre und Forschung sind an den Vorstand des Vereines zu richten.
Über die Vergabe von Zuwendungen im Sinne von § 2 der Satzung entscheidet der Vorstand.
Die vom Institut beim Verein beantragten und bewilligten Mittel sind nur gemäß den Weisungen des Vereins unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§10 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 11 Auflösung
Der Verein kann nur auf Beschluss von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§12 Inkrafttreten
Im Anschluss an seine Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München übernimmt der Verein das ihm von verschiedenen Mitgliedern für Vereinszwecke zur Verfügung gestellte Vermögen und beginnt seine auf die Erfüllung dieser Zwecke gerichteten Tätigkeit. München, den 22. Juli 2008, geändert am 15.5.2009