Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Holzbau
in Gebäudeklasse 4 und 5 (bis zur Hochhausgrenze)
Bedingt durch das föderale System in Deutschland mit 16 Bundesländern existieren 16 zum Teil unterschiedliche Bauordnungen. Die zulässige Verwendung brennbarer Baustoffen (z.B. Holz) für bestimme Gebäudetypen wird in der jeweiligen Bauordnung geregelt.
Erfreulicher Weise sind in allen 16 Bundesländern, unter der Vorrausetzung zusätzlicher Anforderungen und Maßnahmen, Bauteile aus brennbaren Baustoffen abweichend zu hochfeuerhemmenden und feuerbeständigen Bauteilen zulässig. Die Betonung liegt hier auf dem entscheidenden Wort abweichend.
Wichtig zu beachten ist, dass ggf. weitergehende Anforderungen für die Verwendung von brennbaren Baustoffen gefordert werden (z.B. kleinere Brandabschnittsgröße etc.).
Die bauordnungsrechtliche Grundlage für das mehrgeschossige Bauen mit Holz stellt die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) dar. Viele Bundesländer haben diese bereits in Ihre landespezifische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen aufgenommen (siehe unten). Der Ausschluss des Holztafelbaues in der Gebäudeklasse 5 stellt zum aktuellen Zeitpunkt sicherlich den größten Kritikpunkt dar. Dies wird sich aber mit Blick auf die Ergebnisse aus TIMpuls in der nächsten Überarbeitung ändern.
Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Außenwandbekleidungen aus Holz
an Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 (bis zur Hochhausgrenze)
Bis auf Hamburg ist in allen Bundesländern die Verwendung von Außenwandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.
Achtung: In allen 16 Bundesländern ist aktuell der „geregelte“ Holzbau bis zur Hochhausgrenze möglich. Diese Anpassung erfolgt nicht gleichlautend mit der Anpassung zur Verwendung von normalentflammbaren Baustoffen für Außenwandbekleidungen.
Die bauordnungsrechtliche Grundlage für die brandsichere Ausführung von Außenwandbekleidungen aus Holz stellt auch hier die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) dar.
HolzBauRL - Technische Baubestimmungen
Die nachfolgende Grafik zeigt in welchen Bundesländern die HolzBauRL (Fassung Oktober 2020) bereits als technisch eingeführte Baubestimmung gelistet ist. (Stand Oktober 2024).
Die modifizierte Version in Baden-Württemberg ergänzt durch - Anlage A 2.2/BW2 - zu Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) u.a. die Zulässigkeit des Holztafelbaus in Gebäudeklasse 5, weiter Anschlüsse und Fügungen auf Basis des Forschungsvorhabens HolzBauRLBW, den Einsatz von reduzierter Brandschutzbekleidung und den begrenzten Einsatz von biogenen /brennbaren) Dämmstoffen innerhalb von Holztafelbaukonstruktionen.